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Brandt, Samuel

Geb. 1.5.1848 in Saarbrücken, gest. 18.3.1938 in Heidel­berg.

 

B. war wie die Eltern evange­lisch und studierte nach dem Abitur 1867 in Saarbrücken evan­gelische Theolo­gie und klass. Philologie in Berlin, Leipzig und Bonn. 1870/1871 nahm er im »akademischen Sanitäts­korps« der Univ. Bonn am Krieg mit Frankreich teil. Nach dem Ex­amen Gym­nasiallehrer in Bonn, dann Hausleh­rer in Bad Honnef. In dieser Eigenschaft promo­vierte er 1872 in Leipzig mit einer philo­sophischen Dissertation »Kant's Lehre von der Frei­heit«,[1] in der er auf 39 Seiten Kants »Kritik der praktischen Vernunft« refe­riert – wobei er in mora­lische Skrupel gerät (S. 38-39). 1873 legte er die Oberlehrerprü­fung in Bonn ab; von 1874-1877 war er Gymna­siallehrer in Saarbrücken, danach in Heidelberg.

In Verbindung mit dieser Unter­richtstätigkeit wid­mete er sich der klas­sischen Philologie (Latinistik), für die er 1877 in Heidelberg habili­tierte. Die Ha­bilitationsschrift »De varia quae est apud ve­teres Ro­manorum poe­tas scaenicos genitivi sin­gularis pronomium forma ac mensura«[2] ist eine strikt deskriptive Unter­suchung der pronomina­len Genitiv­formen auf -ius in Hin­blick auf die Wort­struktur der Belege. Von 1878-1919 war er Assi­stent am Philologi­schen Seminar in Heidelberg, 1883 wurde er zum a.o. Professor er­nannt (wohl immer noch in Verbindung mit einer Schultätigkeit). 1904 wurde er Honorarprofessor (ab 1908 o. Ho­norarprofessor) und hatte die Leitung des Phi­lologischen Prose­minars in Heidel­berg.

In der Folge publizierte er mehrere Arbeiten auf dem Ge­biet der La­tinistik (insbes. auch zum nachklassi­schen Latein), u.a. auch eine Text­sammlung für die Schule. Er zeigte auch fachge­schichtliche In­teressen, so in einer (auch per­sonalgeschichtlich recherchier­ten) Arbeit über eine Tacitus­ausgabe des 17. Jhdts.: »Zur Ge­schichte ei­ner Tacitusausgabe«.[3]

B. lehrte bis zu seiner Entpflichtung 1919 an der Uni­versität Hei­delberg, wurde aber als Eme­ritus noch im Al­ter von 87 Jahren von der ras­sistischen Verfol­gung be­troffen: Ob­wohl das Heidelberger Rekto­rat be­müht war, die Anwendung der Nürnberger Gesetze bei ihm aus Alters­rücksichten als gegenstands­los zu be­treiben (B. las schon seit 1919 nicht mehr), wurde ihm noch 1935 die Lehrbefugnis ent­zogen.

Q: Mußgnug 1988: 76-77; Drüll 1986.



[1] Bonn: Georgi 1872.

[2] Leipzig: Teubner 1877, Teildruck.

[3] In: Neue Heidelberger Jb. 18/1914: 201-209.